4.4.3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Liegenschaft im Juni 2008 zum Kaufpreis von Fr. 748'000.00 erworben und zu Fr. 600'000.00 durch Aufnahme einer Hypothek der K._____ V._____ finanziert wurde (vgl. GA act. 206 und 328; Beilage 65 zur Eingabe der Klägerin vom 13 Januar 2023; Beilage 13 zur Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021). Die Parteien mussten folglich für den Hauskauf Eigenmittel in Höhe von Fr. 148'000.00 aufbringen.