4.4.2. In der Konsequenz ist die güterrechtliche Auseinandersetzung mit einheitlichem Stichtag vom 26. Oktober 2020 vorzunehmen. Dazu werden Errungenschaft und Eigengut eines jeden Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Was die Ehegatten in diesem Moment an Vermögen aufweisen, ist der einen oder anderen Masse zuzuordnen (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Wer einen Anspruch oder eine Beteiligungsforderung geltend macht, hat nachzuweisen, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 125 III 1 E. 3).