Nicht nur fehlt es diesen – mit Ausnahme des Grundstückkaufvertrags vom 10. Oktober 2018 – an der dafür erforderlichen öffentlichen Beurkundung (vgl. Art. 184 ZGB). Vielmehr ist weder den Vereinbarungen noch dem Kaufvertrag eine entsprechende Willenserklärung zu entnehmen. Im Grundstückkaufvertrag vom 10. Oktober 2018 halten die Parteien sogar ausdrücklich fest, unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu leben (vgl. Beilage 8 zur Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021 S. 5). Haben die Parteien jedoch keinen anderen Güterstand vereinbart, ist für die Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung der Zeitpunkt der Einreichung - 15 -