2022, N. 2 zu Art. 204 ZGB). Treffen die Parteien dennoch eine Vereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung vor Hängigkeit des Scheidungsverfahrens, bedeutet dies nichts anderes als die Wahl der Gütertrennung und bedarf daher der Form des Ehevertrags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014 E. 3.2.3). Dieses Erfordernis erfüllen die von der Klägerin mit Eingabe vom 15. März 2021 (vgl. Beilage 5 ff.) ins Recht gelegten Vereinbarungen sowie der Grundstückkaufvertrag nicht. Nicht nur fehlt es diesen – mit Ausnahme des Grundstückkaufvertrags vom 10. Oktober 2018 – an der dafür erforderlichen öffentlichen Beurkundung (vgl. Art.