4.4.1. In Bezug auf den Auflösungszeitpunkt ist entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.3.1) festzuhalten, dass die in Art. 204 ZGB enthaltene Aufzählung über die Auflösung des Güterstandes und der für die jeweilige Konstellation massgebliche Zeitpunkt abschliessend ist. Wie der Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht geltend macht, handelt es sich dabei um zwingendes Recht, welches nicht durch Vereinbarung der Parteien abgeändert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014 E. 3.1.3 und 3.2.3; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 zu Art.