4.4. Unbestritten ist, dass die Ehe der Parteien dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt war und mangels Modifikation der Vorschlagsbeteiligung jeder Ehegatte Anspruch auf eine hälftige Beteiligung an der Errungenschaft des jeweils anderen hat. Strittig ist indessen, auf welchen Zeitpunkt die Auflösung des Güterstands (Ausscheidung von Eigengut und Errungenschaft) zu erfolgen hat und ob sich die Parteien bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens teilweise güterrechtlich auseinandergesetzt haben, wie es die Vorinstanz annimmt.