namentlich bei Scheidung der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgeblich für den Wert bei der bei der Auflösung des Güterstands vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt diese im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, ist der Tag der Urteilsfällung oder ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend (vgl. BGE 142 III 65 E. 4.5).