4.3. Unterstehen die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und haben sie ehevertraglich nichts anderes vereinbart, steht einem jeden Ehegatten im Falle der Scheidung die Hälfte der Errungenschaft des jeweils anderen zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB und Art. 216 Abs. 1 ZGB). Massgeblicher Zeitpunkt für den Bestand von Errungenschaft und Eigengut ist dabei der Tag der Auflösung des Güterstands (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstands gilt - 14 -