Der Beklagte wendet dagegen mit Berufung im Wesentlichen ein, mit den vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen hätten die Parteien keine Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezweckt, sondern lediglich die finanzielle Handlungsfähigkeit der Parteien während der Trennung sicherstellen wollen. Solches sei denn auch gar nicht zulässig, zumal der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Stichtag der Disposition der Parteien entzogen sei (vgl. Berufung S. 7 und 14).