Entsprechend bestünden die Vorschläge der Parteien lediglich noch aus den je während der Ehe angesparten Säule 3a-Konten und auf Seiten des Beklagten einer Lebensversicherung. Nach Verrechnung der beiden hälftigen Vorschläge stünde der Klägerin daher ein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von Fr. 10'660.45 zu (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7).