4.2. Die Vorinstanz erwog in güterrechtlicher Hinsicht zusammengefasst, dass die Parteien gestützt auf die von der Klägerin eingereichten Vereinbarungen (vgl. GA act. 157; Beilagen 5 ff. zur Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021) hinsichtlich der gemeinsamen Bankkonten, des auf den Namen der Klägerin lautenden Fondsdepots bei der G._____ AG, des Hausrats, der beiden Fahrzeuge sowie der vormals ehelichen Liegenschaft bereits auseinandergesetzt seien. Entsprechend bestünden die Vorschläge der Parteien lediglich noch aus den je während der Ehe angesparten Säule 3a-Konten und auf Seiten des Beklagten einer Lebensversicherung.