4. Güterrecht 4.1. Der Beklagte beantragt mit Berufung sodann, die Klägerin sei zur Zahlung von mindestens Fr. 289'094.00 aus Güterrecht zu verurteilen, eventualiter sei das Verfahren zur neuerlichen Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesbezüglich ist vorwegzunehmen, dass der Beklagte im Berufungsverfahren einen höheren Betrag aus Güterrecht verlangt als noch im erstinstanzlichen Verfahren. Da weder ersichtlich ist noch dargetan wurde, dass die Voraussetzungen einer Klageänderung im Rechtsmittelverfahren erfüllt sind (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO mit Verweis auf Art.