Der Beklagte beziffert sein Einkommen im Berufungsverfahren auf Fr. 5'200.00, wobei sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergibt, dass er aktuell in einem Pensum von 90 % beschäftigt ist (vgl. Berufungsbeilage 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, besteht kein Grund, weshalb der Beklagte seine Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfen könnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.6.3), zumal bei einem Pensum vom 90 % der gebührende Barbedarf der Kinder nicht gedeckt wäre (vgl. unten) und bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Pflicht besteht (vgl. BGE 147 III 265