des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wie ihn die Rechtsprechung einzelfallbezogen sowie ermessensweise im Falle einer höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kennt (vgl. BGE 134 III 377 E. 2.2.; Urteil des Bundesgerichts 5A_20/2017 vom 29. November 2017) – kommt entgegen dem Dafürhalten des Beklagten jedoch nicht in Frage.