Aus Gründen der Stabilität, der Kontinuität sowie aufgrund des klar geäusserten Willens der Kinder ist die Obhut bei der Mutter zu belassen. Die heute 15-jährige C._____ und der 13-jährige D._____ werden seit der Trennung der Parteien vor rund sechs Jahren durch die Mutter betreut. Den Vater besuchten sie zu Beginn noch jedes zweite Wochenende, später dann maximal noch einige Stunden pro Woche, bis der Kontakt schliesslich ganz abbrach (vgl. GA act. 99 und 123 sowie die Stellungnahme der Klägerin vom 13. August 2024). Anlässlich der Kinderanhörung im Eheschutzverfahren beschrieben sowohl C._____ als auch D._____ das Verhältnis als belastet. Beide betonten mehrmals, dass sie kein Vertrauen