Dem Beklagten ist zwar dahingehend beizupflichten, als dass weder die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile als Grundvoraussetzung für eine alternierende Obhut noch die geografischen Gegebenheiten oder die Kooperationsfähigkeit zwischen den Parteien der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegenstehen. Entsprechende Anhaltspunkte, wonach die Erziehungsfähigkeit der Parteien in Zweifel zu ziehen wäre, sind weder ersichtlich, noch werden solche seitens der Parteien geltend gemacht. Sodann wohnen sowohl die Klägerin als auch der Beklagte in V._____, womit eine alternierende Obhut grundsätzlich umsetzbar wäre und kaum Auswirkungen auf das soziale Umfeld der Kinder zeitigen dürfte.