2. Obhutsregelung und Besuchsrecht 2.1. Die Vorinstanz hat die elterliche Sorge über die beiden Kinder C._____ und D._____ beiden Elternteilen belassen, diese unter die Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten Massnahmen zum Wiederaufbau des Kontaktes zu den Kindern auferlegt. Auf die Festsetzung eines Besuchsrechts wurde verzichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.3 f.). Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, es sei die alternierende Obhut anzuordnen. Zur Unterstützung der Parteien bei deren Ausgestaltung sei zudem ein Beistand im Sinne von Art. 308 ZGB einzusetzen.