1.2. Sind im Scheidungsverfahren Kinderbelange zu regeln, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Im Gegensatz dazu gilt für die ebenfalls streitige güterrechtliche Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Damit wird es den Parteien übertragen, dem Gericht den massgeblichen Sachverhalt darzulegen und die zum Beweis erforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2).