1. 1.1. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) richtet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Obhutsregelung, den abgewiesenen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft, die Kinderunterhaltsbeiträge sowie das Güterrecht. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).