Im Falle der Beibehaltung der alleinigen Obhut der Beklagten seien die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 600.00 festzulegen. 4. Die Beklagte [recte Klägerin] sei zu verpflichten, dem Kläger [recte Beklagten] per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von mindestens Fr. 289'094.00 zu bezahlen. 5. Die Beklagte [recte Klägerin] sei zu verpflichten, dem Kläger [recte Beklagten] für die Anwalts- und Gerichtskosten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in Höhe von mindestens Fr. 10'000.00 zu leisten. -5-