1. Die Kinder C._____ und D._____ stehen unter der alternierenden Obhut der Eltern. 2. Es sei für die Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. 3. Aufgrund der alternierenden Obhut sei auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verzichten. Die Parteien seien zu verpflichten, die Kosten, welche für die Kinder bei ihnen direkt anfallen (Wohnkosten, Essen etc.) selber zu bezahlen und die Drittkosten (Krankenkasse, Schule etc.) im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen zu übernehmen.