8. Die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin, die N._____, wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben der Klägerin (SV-Nr. aaa) einen Betrag von Fr. 39'916.00 zuzüglich Zins seit 26. Oktober 2020 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten (SV-Nr. bbb) bei der E._____, zu überweisen. 9. Der Beklagte schuldet per 30. April 2023 wegen ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträgen einen Betrag von Fr. 18'000.00. 10. 10.1. Soweit die Parteien güterrechtlich mehr oder anderes verlangen, werden die entsprechenden Anträge abgewiesen. 10.2. Die Parteien sind beim heutigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.