Die Eltern legen zusammen mit der zuständigen Fachperson ein sinnvolles Intervall für Folgetermin fest. • Die Fachperson entscheidet zusammen mit den Eltern, ab welchem Zeitpunkt es Sinn macht, die Kinder direkt in die Gespräche mit einzubeziehen. Eine tragfähige, beständige Lösung kann dem Gericht zur Genehmigung unterbreitet werden. 3. Der Antrag des Vaters auf Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen.