Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.31 (OF.2020.81) Entscheid vom 24. September 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1976, von Wohlen bei Bern, […] vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, […] Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1973, von Deutschland, […] vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien haben am 24. August 2006 vor dem Zivilstandsamt in Q._____ geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2010, und D._____, geboren am tt.mm. 2012, hervorgegangen. Seit dem 13. Oktober 2018 leben die Parteien getrennt. 2. 2.1. Am 11. April 2024 fällte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg das nachfolgende Urteil: 1. Die am 24. August 2006 vor Zivilstandsamt Q._____ geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. 2.1. Die elterliche Sorge über die Tochter C._____ (geb. tt.mm. 2010) und den Sohn D._____ (geb. tt.mm. 2012) wird beiden Eltern belassen. 2.2. Die Kinder stehen unter der Obhut der Mutter, bei der sie ihren Hauptwohnsitz haben. 2.3. Betreffend Kontakt der Kinder zum Vater (Wiederaufbau des Kontaktes) gilt Folgendes: • Der Vater hat den Erstkontakt mit der Jugend- und Familienberatung Q._____ für gemeinsame Elterngespräche herzustellen. Ziel der Elterngespräche ist es, die Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern schrittweise wieder aufzugleisen. • Die Eltern arbeiten zusammen mit der zuständigen Fachperson eine tragfähige Lösung zur schrittweisen Annäherung der Kinder zum Vater aus. • Die Eltern legen zusammen mit der zuständigen Fachperson ein sinnvolles Intervall für Folgetermin fest. • Die Fachperson entscheidet zusammen mit den Eltern, ab welchem Zeitpunkt es Sinn macht, die Kinder direkt in die Gespräche mit einzubeziehen. Eine tragfähige, beständige Lösung kann dem Gericht zur Genehmigung unterbreitet werden. 3. Der Antrag des Vaters auf Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen. 4. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____, monatlich im Voraus je einen Beitrag von Fr. 850.00 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung, zuzüglich jeweilige Kinder- bzw. Ausbildungszulage zu bezahlen. Zurzeit bezieht die Mutter die Kinderzulagen. Art. 276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 3 ZGB bleiben vorbehalten. -3- 5. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenprei-se des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) per Ende März 2024 mit 107.1 Punkten. Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2025. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: neuer ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November = Unterhaltsbeitrag ursprünglicher Indexstand per Ende März 2024 mit 107.1 Punkten Der Betrag ist auf ganze Franken zu runden. 6. Die ganze Erziehungsgutschrift gemäss Art. 52fbis AHVV wird der Mutter angerechnet. Sie orientiert die zuständige Ausgleichskasse direkt. 7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB. 8. Die Vorsorgeeinrichtung der Klägerin, die N._____, wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben der Klägerin (SV-Nr. aaa) einen Betrag von Fr. 39'916.00 zuzüglich Zins seit 26. Oktober 2020 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten (SV-Nr. bbb) bei der E._____, zu überweisen. 9. Der Beklagte schuldet per 30. April 2023 wegen ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträgen einen Betrag von Fr. 18'000.00. 10. 10.1. Soweit die Parteien güterrechtlich mehr oder anderes verlangen, werden die entsprechenden Anträge abgewiesen. 10.2. Die Parteien sind beim heutigen Besitzstand güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 11. 11.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 12'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 904.40 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 12'904.40 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 6'452.20 auf-erlegt. 11.2. Der Anteil der Klägerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet, so dass sie dem Gericht Fr. 4'452.20 nachzuzahlen hat. 11.3. -4- Der Anteil des Beklagten geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 11.4. Rechtsanwalt André Keller wird per 10. April 2024 als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beklagten entlassen. 11.5. Rechtsanwalt Clemens Wymann wird mit Wirkung ab 11. April 2024 als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beklagten bestellt. 11.6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters geht an Rechtsanwalt Clemens Wymann. Dieser wird ersucht – soweit erforderlich – Rechtsanwalt André Keller entsprechend zu informieren. 12. Die Parteikosten sind wettgeschlagen. 2.2. Gegen das ihm am 15. April 2024 in begründeter Form eröffnete Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (Postaufgabe 15. Mai 2024) Berufung und stellte folgende Anträge: Die Ziffern 2.2, 3., 4., 5. und 10. des Urteils vom 11. April 2024 seien aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1. Die Kinder C._____ und D._____ stehen unter der alternierenden Obhut der Eltern. 2. Es sei für die Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. 3. Aufgrund der alternierenden Obhut sei auf die Zusprechung von Kinderunterhalts- beiträgen zu verzichten. Die Parteien seien zu verpflichten, die Kosten, welche für die Kinder bei ihnen direkt anfallen (Wohnkosten, Essen etc.) selber zu bezahlen und die Drittkosten (Krankenkasse, Schule etc.) im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen zu übernehmen. Im Falle der Beibehaltung der alleinigen Obhut der Beklagten seien die Kinder- unterhaltsbeiträge auf je Fr. 600.00 festzulegen. 4. Die Beklagte [recte Klägerin] sei zu verpflichten, dem Kläger [recte Beklagten] per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von mindestens Fr. 289'094.00 zu bezahlen. 5. Die Beklagte [recte Klägerin] sei zu verpflichten, dem Kläger [recte Beklagten] für die Anwalts- und Gerichtskosten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in Höhe von mindestens Fr. 10'000.00 zu leisten. -5- Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beklagte die Einholung einer Verkehrswertschätzung für die Liegenschaft in V._____, das Fahrzeug der Marke Seat Alhambra sowie den Hausrat und das Mobiliar, eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.3. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 trat die Instruktionsrichterin auf das Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses des Beklagten nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 5. Juli 2024 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) richtet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Obhutsregelung, den abgewiesenen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft, die Kinder- unterhaltsbeiträge sowie das Güterrecht. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.2. Sind im Scheidungsverfahren Kinderbelange zu regeln, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Im Gegensatz dazu gilt für die ebenfalls streitige güter- rechtliche Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Damit wird es den Parteien übertragen, dem Gericht den mass- geblichen Sachverhalt darzulegen und die zum Beweis erforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang werden neue Tatsachen und Beweis- mittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne -6- Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substanzierungs- und Beweislast trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_2066/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). Ferner gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2. Obhutsregelung und Besuchsrecht 2.1. Die Vorinstanz hat die elterliche Sorge über die beiden Kinder C._____ und D._____ beiden Elternteilen belassen, diese unter die Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten Massnahmen zum Wiederaufbau des Kontaktes zu den Kindern auferlegt. Auf die Festsetzung eines Besuchs- rechts wurde verzichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.3 f.). Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, es sei die alternierende Obhut anzuordnen. Zur Unterstützung der Parteien bei deren Ausgestaltung sei zudem ein Beistand im Sinne von Art. 308 ZGB einzusetzen. 2.2. Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist, handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgesehenen Regelfall. Das Gesetz verpflichtet das Gericht einzig, die Möglichkeit dieser Betreuungsform zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Dabei hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose abzugeben und gestützt auf diese die zum Wohl des Kindes beste Obhuts- und Betreuungsregelung zu treffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023). -7- 2.3. 2.3.1. Mit der Vorinstanz sind die Kinder aus den nachfolgenden Gründen unter die Obhut der Klägerin zu stellen bzw. unter deren Obhut zu belassen. Dem Beklagten ist zwar dahingehend beizupflichten, als dass weder die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile als Grundvoraussetzung für eine alternierende Obhut noch die geografischen Gegebenheiten oder die Kooperationsfähigkeit zwischen den Parteien der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegenstehen. Entsprechende Anhaltspunkte, wonach die Erziehungsfähigkeit der Parteien in Zweifel zu ziehen wäre, sind weder ersichtlich, noch werden solche seitens der Parteien geltend gemacht. Sodann wohnen sowohl die Klägerin als auch der Beklagte in V._____, womit eine alternierende Obhut grundsätzlich umsetzbar wäre und kaum Auswirkungen auf das soziale Umfeld der Kinder zeitigen dürfte. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens hat sich zudem gezeigt, dass die Parteien – trotz unbestritten bestehender Spannungen – in Kinderbelangen durchaus kooperationsbereit sind, haben sie doch gemeinsam eine Mediation sowie eine Familienberatung unter Einbezug der Kinder durchlaufen. Die Klägerin scheint sich dementsprechend nicht grund- sätzlich den Kontakten mit dem Beklagten zu widersetzen, zumal sie auch weiterhin bereit ist, den Beziehungsaufbau zwischen den Kinder und dem Beklagten zu unterstützen (vgl. Berufungsantwort Rz. 7, wonach die Gespräche mit der Jugend- und Familienberatung Q._____ bereits laufen). Jedenfalls darf aus dem Umstand, dass sie an ihrem Antrag auf alleinige Obhut festhält, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, die nötige Kommunikation sei nicht gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 3.1.3). Aus Gründen der Stabilität, der Kontinuität sowie aufgrund des klar geäusserten Willens der Kinder ist die Obhut bei der Mutter zu belassen. Die heute 15-jährige C._____ und der 13-jährige D._____ werden seit der Trennung der Parteien vor rund sechs Jahren durch die Mutter betreut. Den Vater besuchten sie zu Beginn noch jedes zweite Wochenende, später dann maximal noch einige Stunden pro Woche, bis der Kontakt schliesslich ganz abbrach (vgl. GA act. 99 und 123 sowie die Stellungnahme der Klägerin vom 13. August 2024). Anlässlich der Kinderanhörung im Eheschutzverfahren beschrieben sowohl C._____ als auch D._____ das Verhältnis als belastet. Beide betonten mehrmals, dass sie kein Vertrauen zu ihm hätten und dass sie am liebsten den Kontakt abbrechen würden (vgl. GA act. 38 ff.). Diese Verweigerungshaltung gegenüber den Kontakten mit dem Beklagten hat sich nach Aussage des Beklagten im Scheidungsverfahren weiter verfestigt. Auch eine unter Einbezug der Kinder im Rahmen einer Mediation ausgearbeitete Elternvereinbarung konnte nicht umgesetzt werden (GA act.123). Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.3), -8- scheint es zu kurz gegriffen, die Ursache dafür einzig im Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern zu suchen, zumal die Klägerin – wie vorstehend dargelegt (vgl. oben) – sich den Kontakten ihrer Kinder zum Vater nicht grundsätzlich verschliesst und auch bereit ist, dem Wiederaufbau der Beziehung zum Vater Hand zu bieten. Unabhängig davon, welche Gründe der belasteten Vater-Kind-Beziehung jedoch zugrunde liegen mögen, wäre die alternierende Obhut bei dieser Ausgangslage augenscheinlich nicht die zum Wohle der Kinder beste Obhutsregelung. Nicht nur erscheint zweifelhaft, ob die Beziehung des Beklagten zu seinen Kindern aufgrund der geschilderten Differenzen die dafür notwendige Tragfähigkeit aufweist. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte in den vergangenen Jahren kaum in der täglichen Betreuung der Kinder involviert war, ginge damit ein eigentlicher Paradigmenwechsel in den bisherigen Betreuungsstrukturen einher. Einem solchen ist nicht nur deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen, als dass er dem kindlichen Bedürfnis nach Stabilität und Kontinuität zuwiderläuft. Vielmehr würde er unter den konkreten Umständen gegen den klar geäusserten Willen von C._____ und D._____ erfolgen. Angesichts ihres inzwischen jugendlichen Alters ist deren Wunsch, weiterhin nur durch die Mutter, d.h. die Klägerin, betreut zu werden, ein erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. BGE 142 III 612; BGE 142 III 617). Mithin entspräche unter diesen Umständen ein Wechsel von der über Jahre hinweg praktizierten alleinigen Obhut zu einer alternierenden Obhut gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder offensichtlich nicht der zum Wohl der Kinder besten Obhuts- und Betreuungsregelung. Es liegt daher letztlich auch am Beklagten, diesen Wunsch seiner Kinder im Interesse des Wiederaufbaus der Vater-Kind- Beziehung zu akzeptieren und es auf sich beruhen zu lassen. 2.3.2. Bleibt es bei der alleinigen Obhut der Klägerin, erscheint mit der Vorinstanz eine gerichtliche Festlegung eines Besuchs- oder Ferienrechts unter den vorliegenden Umständen nicht zielführend, weshalb darauf zu verzichten ist. Wie vorstehend ausgeführt, stellen sich C._____ und D._____ seit der Trennung gegen die Besuche beim Vater und lehnen den Kontakt zu ihm ab (GA act. 38 ff. sowie oben). Als Grund dafür gaben sie anlässlich ihrer Anhörung im Eheschutzverfahren im Wesentlichen an, sie würden ihrem Vater nicht vertrauen, sie seien von ihm enttäuscht und fühlten sich von ihm nicht ernst genommen (vgl. GA act. 38). Da die entsprechende Verweigerungshaltung trotz entsprechender Bemühungen der Parteien mit Unterstützung des schulpsychologischen Dienstes, einer Mediatorin, der Familienberatung sowie des Gerichts nicht abgebaut werden konnte, verzichtete die Vorinstanz auf die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts und ordnete stattdessen Massnahmen für einen schrittweise -9- Wiederaufbau des Kontaktes zwischen dem Beklagten und seinen Kindern an (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.4). Die entsprechenden Gespräche bei der Elternberatung in Q._____ seien gemäss übereinstimmender Partei- aussage bereits angelaufen (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 24. Juli 2024 sowie jene der Klägerin vom 13. August 2024). Es scheint jedoch unbestritten, dass der Kontakt des Beklagten zu den Kindern noch nicht wiederhergestellt ist und diese einen solchen nach wie vor ablehnen (vgl. Stellungnahme der Klägerin vom 13. August 2024). C._____ und D._____ haben den Kontakt zum Vater nunmehr über mehrere Jahre hinweg konsequent verweigert. Darin sowie im Umstand, dass beide zwischenzeitlich ein Alter erreicht haben, in welchem sie mit Bezug auf den persönlichen Verkehr zum Vater als urteilsfähig anzusehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.4), kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie eine fixe Regelung der Besuchszeiten ablehnen. Der Wille des Kindes ist zwar nur eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr und es steht nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil wünscht oder nicht. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts jedoch in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1). Das gilt vorliegend umso mehr, als dass die Parteien eigenverantwortlich auf die Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen dem Beklagten und den Kindern hinarbeiten und eine zwangsweise Durchsetzung eines Besuchsrechts der Einstellung der Kinder gegenüber ihrem Vater kaum förderlich wäre. Unter diesen Umständen erscheint es im Ergebnis sachgerecht, an den von der Vorinstanz in die Wege geleiteten Bemühungen anzuknüpfen und auf eine stufenweise Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen dem Beklagten und den Kindern hinzuarbeiten. Das Ziel dieser Massnahme kann ähnlich wie bei Erinnerungskontakten darin gesehen werden, pathogene Spaltungsvorgänge, wo das Kind einen Elternteil aus seinem Bewusstsein verbannt, zu verhindern sowie die Verinnerlichung von irrealen Annahmen über den getrennt lebenden Elternteil zu verhindern. Letztlich soll es C._____ und D._____ dadurch ermöglicht werden, das eigene Bild ihres Vaters – welches sie anlässlich der letzten Anhörung denkbar negativ beschrieben haben – in regelmässigen Abständen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und ihre gegenwärtige Haltung ihm gegenüber zu hinterfragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.2). - 10 - Lediglich der guten Ordnung halber seien die beiden (urteilsfähigen) Kinder daran erinnert, dass die einseitige Verweigerung jeglichen Kontakts zum Vater bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit eine zentrale Rolle spielen kann, weil sie für den betroffenen Elternteil die Leistung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB trotz gegebener Leistungsfähigkeit allenfalls unzumutbar werden lässt (BGE 129 III 375 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.3). Es liegt folglich in ihrem eigenen Interesse, ihre Haltung gegenüber ihrem Vater gründlich zu reflektieren und zu ergründen, ob das Bild, das sie sich von ihrem Vater gemacht haben, überhaupt (noch) zutrifft. 3. Unterhalt 3.1. Die Vorinstanz hat den Beklagten zur Zahlung von monatlichen Unterhalts- beiträgen von Fr. 850.00 pro Kind verpflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.7.2). Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren für den Fall, dass die Obhut bei der Klägerin verbleiben sollte, die Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 600.00 pro Kind (vgl. Berufung Ziff. 3.2). 3.2. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geld- bzw. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) erbracht (BGE 144 III 481 E. 4.3). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 135 III 66 E. 4). Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt. 3.3. 3.3.1. Die Obhut über C._____ und D._____ ist bei der Klägerin zu belassen (vgl. oben). Damit erbringt diese ihren Unterhaltsbeitrag grundsätzlich in Natura. Während ein Betreuungsunterhalt unbestritten nicht geschuldet ist, zumal die Klägerin ihre Lebenshaltungskosten durch ihren Arbeitserwerb decken kann (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. 5.7.1; BGE 144 III 377 E. 7), hat der Beklagte – welcher derzeit nicht an der Betreuung der Kinder beteiligt ist – deshalb grundsätzlich für den Barunterhalt aufzukommen (vgl. Urteil - 11 - des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wie ihn die Rechtsprechung einzelfall- bezogen sowie ermessensweise im Falle einer höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kennt (vgl. BGE 134 III 377 E. 2.2.; Urteil des Bundesgerichts 5A_20/2017 vom 29. November 2017) – kommt entgegen dem Dafürhalten des Beklagten jedoch nicht in Frage. 3.3.2. Sowohl das Einkommen als auch der errechnete, um das familienrechtliche Existenzminimum erweitere Grundbedarf der Klägerin als auch jenes der Kinder sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb dafür auf die vorinstanzlichen Feststellungen abzustellen ist (vgl. vorinstanz- liches Urteil E. 5.6 f.). Was die finanziellen Verhältnisse des Beklagten anbelangt, ist indessen ebenfalls von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.6 f.), zumal der Beklagte sich mit diesen im Berufungsverfahren nicht auseinandergesetzt hat. Insofern er jedoch im Kontext des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege veränderte finanzielle Verhältnisse geltend macht, ist ihm – in Nachachtung der bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge geltenden Untersuchungs- maxime – Folgendes entgegenzuhalten: Der Beklagte beziffert sein Einkommen im Berufungsverfahren auf Fr. 5'200.00, wobei sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergibt, dass er aktuell in einem Pensum von 90 % beschäftigt ist (vgl. Berufungsbeilage 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, besteht kein Grund, weshalb der Beklagte seine Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpfen könnte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.6.3), zumal bei einem Pensum vom 90 % der gebührende Barbedarf der Kinder nicht gedeckt wäre (vgl. unten) und bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Pflicht besteht (vgl. BGE 147 III 265 Regeste). Ihm ist deshalb mangels Betreuungspflichten eine Vollzeit- beschäftigung zuzumuten, was ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'485.00 ergibt. Bedarfsseitig können der vom Beklagten geltend gemachte Zuschlag von Fr. 300.00 zum Grundbetrag (einen solchen Zuschlag gibt es bei der Berechnung des unterhaltsrechtlichen Bedarfs im Gegensatz zum prozessrechtlichen Existenzminimum nicht), die geltend gemachten Gesundheitskosten, zumal solche nicht belegt sind, sowie die Schulden in Höhe von Fr. 563.00 nicht berücksichtigt werden. Was Letztere anbelangt, ist aus den eingereichten Kontoauszügen ersichtlich, dass der Beklagte lediglich im April 2024 entsprechende Zahlungen an seinen Vertreter getätigt hat, was noch keine Ratenzahlung belegt. Zum geltend gemachten Privatkredit hat sich bereits das Obergericht mit Entscheid ZSU.2023.152 geäussert, worauf auch die Vorinstanz den Beklagten - 12 - bereits hingewiesen hat. Gleiches gilt für die geltend gemachten Berufsauslagen von Fr. 825.00. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen. Der für die Steuern geltend gemachte Betrag von Fr. 700.00 lässt sich ebenfalls nicht erstellen, weshalb es beim vorinstanzlich berücksichtigen Betrag von Fr. 332.40 bleibt. Im Ergebnis stehen sich folgende Einkommens- und Bedarfspositionen gegenüber: Klägerin Beklagter C._____ D._____ Einkommen Fr. 8'150.00 Fr. 5'485.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Bedarf Fr. 2'961.65 Fr. 3'697.60 Fr. 1'050.00 Fr. 1'050.00 Überschuss Fr. 5'188.35 Fr. 1'787.40 3.4. Wie aus der vorstehenden Aufstellung erhellt, steht dem Überschuss der Klägerin von monatlich Fr. 5'188.35 ein solcher des Beklagten von Fr. 1'787.40 gegenüber, während sich der gebührende Barunterhalt für C._____ und D._____ auf je Fr. 850.00 beläuft. Damit ist die Klägerin zwar deutlich leistungsfähiger als der Beklagte. Eine Beteiligung der Klägerin am Barunterhalt erscheint jedoch angesichts der konkreten Umstände nicht gerechtfertigt. Einerseits klafft der verbleibende Überschuss der Parteien nicht derart eklatant auseinander, als dass eine Beteiligung am Barunterhalt zwingend erschiene. Sodann ist zu berücksichtigen, dass auch dem Beklagten nach Abzug des (gesamten) Barunterhalts noch ein über den familienrechtlichen Grundbetrag hinausgehender Überschuss verbleibt und er somit nicht aufs Existenzminimum zurückfällt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nebst ihrer Vollzeitstelle für den gesamten Naturalunterhalt aufkommt, während der Beklagte derzeit keine Betreuungsaufgaben zu tragen hat. Auch wenn C._____ und D._____ angesichts ihres Alters nicht mehr auf eine umfassende Betreuung angewiesen sind – anders wäre der Klägerin eine Tätigkeit im entsprechenden Umfang kaum möglich –, fällt für die Klägerin dennoch Naturalunterhalt in Form Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Fahrdienste, Elterngespräche und Ähnlichem an, welche oftmals ausserhalb der Zeiten einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22.August 2019 E. 4.3.3). Angesichts dieser Mehrbelastung der Klägerin sowie ausgehend von den finanziellen Verhältnissen erschiene es unbillig, wenn sich die Klägerin am Barunterhalt beteiligten müsste, weshalb dieser dem Beklagten aufzuerlegen ist. 3.5. Im Ergebnis ist die Berufung des Beklagten auch bezüglich seines Antrags auf Herabsetzung der Unterhaltszahlungen abzuweisen. - 13 - 4. Güterrecht 4.1. Der Beklagte beantragt mit Berufung sodann, die Klägerin sei zur Zahlung von mindestens Fr. 289'094.00 aus Güterrecht zu verurteilen, eventualiter sei das Verfahren zur neuerlichen Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesbezüglich ist vorwegzunehmen, dass der Beklagte im Berufungsverfahren einen höheren Betrag aus Güterrecht verlangt als noch im erstinstanzlichen Verfahren. Da weder ersichtlich ist noch dargetan wurde, dass die Voraussetzungen einer Klageänderung im Rechtsmittelverfahren erfüllt sind (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO mit Verweis auf Art. 227 Abs. 1 ZPO), ist das Begehren des Beklagten im Berufungsverfahren entsprechend auf den erstinstanzlich gestellten Antrag zu reduzieren (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB120116 vom 18. Februar 2014 E. 5d). 4.2. Die Vorinstanz erwog in güterrechtlicher Hinsicht zusammengefasst, dass die Parteien gestützt auf die von der Klägerin eingereichten Verein- barungen (vgl. GA act. 157; Beilagen 5 ff. zur Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021) hinsichtlich der gemeinsamen Bankkonten, des auf den Namen der Klägerin lautenden Fondsdepots bei der G._____ AG, des Hausrats, der beiden Fahrzeuge sowie der vormals ehelichen Liegenschaft bereits auseinandergesetzt seien. Entsprechend bestünden die Vorschläge der Parteien lediglich noch aus den je während der Ehe angesparten Säule 3a-Konten und auf Seiten des Beklagten einer Lebensversicherung. Nach Verrechnung der beiden hälftigen Vorschläge stünde der Klägerin daher ein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von Fr. 10'660.45 zu (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7). Der Beklagte wendet dagegen mit Berufung im Wesentlichen ein, mit den vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens getroffenen Verein- barungen hätten die Parteien keine Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezweckt, sondern lediglich die finanzielle Handlungsfähigkeit der Parteien während der Trennung sicherstellen wollen. Solches sei denn auch gar nicht zulässig, zumal der für die güter- rechtliche Auseinandersetzung massgebliche Stichtag der Disposition der Parteien entzogen sei (vgl. Berufung S. 7 und 14). 4.3. Unterstehen die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung und haben sie ehevertraglich nichts anderes vereinbart, steht einem jeden Ehegatten im Falle der Scheidung die Hälfte der Errungenschaft des jeweils anderen zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB und Art. 216 Abs. 1 ZGB). Massgeblicher Zeitpunkt für den Bestand von Errungenschaft und Eigengut ist dabei der Tag der Auflösung des Güterstands (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstands gilt - 14 - namentlich bei Scheidung der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgeblich für den Wert bei der bei der Auflösung des Güterstands vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt diese im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, ist der Tag der Urteilsfällung oder ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend (vgl. BGE 142 III 65 E. 4.5). 4.4. Unbestritten ist, dass die Ehe der Parteien dem Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung unterstellt war und mangels Modifikation der Vorschlagsbeteiligung jeder Ehegatte Anspruch auf eine hälftige Beteiligung an der Errungenschaft des jeweils anderen hat. Strittig ist indessen, auf welchen Zeitpunkt die Auflösung des Güterstands (Ausscheidung von Eigengut und Errungenschaft) zu erfolgen hat und ob sich die Parteien bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens teilweise güterrechtlich auseinandergesetzt haben, wie es die Vorinstanz annimmt. 4.4.1. In Bezug auf den Auflösungszeitpunkt ist entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.3.1) festzuhalten, dass die in Art. 204 ZGB enthaltene Aufzählung über die Auflösung des Güterstandes und der für die jeweilige Konstellation massgebliche Zeitpunkt abschliessend ist. Wie der Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht geltend macht, handelt es sich dabei um zwingendes Recht, welches nicht durch Vereinbarung der Parteien abgeändert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014 E. 3.1.3 und 3.2.3; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 204 ZGB). Treffen die Parteien dennoch eine Vereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung vor Hängigkeit des Scheidungsverfahrens, bedeutet dies nichts anderes als die Wahl der Gütertrennung und bedarf daher der Form des Ehevertrags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014 E. 3.2.3). Dieses Erfordernis erfüllen die von der Klägerin mit Eingabe vom 15. März 2021 (vgl. Beilage 5 ff.) ins Recht gelegten Vereinbarungen sowie der Grundstückkaufvertrag nicht. Nicht nur fehlt es diesen – mit Ausnahme des Grundstückkaufvertrags vom 10. Oktober 2018 – an der dafür erforderlichen öffentlichen Beurkundung (vgl. Art. 184 ZGB). Vielmehr ist weder den Vereinbarungen noch dem Kaufvertrag eine entsprechende Willenserklärung zu entnehmen. Im Grundstückkaufvertrag vom 10. Oktober 2018 halten die Parteien sogar ausdrücklich fest, unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu leben (vgl. Beilage 8 zur Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021 S. 5). Haben die Parteien jedoch keinen anderen Güterstand vereinbart, ist für die Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung der Zeitpunkt der Einreichung - 15 - des Scheidungsbegehrens am 26. Oktober 2020 massgebend, und zwar – entgegen der Vorinstanz – für sämtliche Vermögenswerte der Ehegatten. 4.4.2. In der Konsequenz ist die güterrechtliche Auseinandersetzung mit einheitlichem Stichtag vom 26. Oktober 2020 vorzunehmen. Dazu werden Errungenschaft und Eigengut eines jeden Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Was die Ehegatten in diesem Moment an Vermögen aufweisen, ist der einen oder anderen Masse zuzuordnen (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Wer einen Anspruch oder eine Beteiligungsforderung geltend macht, hat nachzuweisen, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 125 III 1 E. 3). Dabei gelten die allgemeinen, aus der Dispositionsmaxime fliessenden Behauptungs- und Substanzierungspflichten. Das Beweismass entspricht grundsätzlich dem Regelbeweismass des strengen Beweises (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1). 4.4.3. Liegenschaft In Bezug auf die bis zur Trennung gemeinsam bewohnte Liegenschaft in V._____ ist unbestritten bzw. gestützt auf den eingereichten Grundbuch- auszug erstellt, dass diese am Stichtag im Alleineigentum der Klägerin stand (GA act. 158 und 205 ff.; Beilage 8 zur Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021; vgl. Art. 937 Abs. 1 ZGB). Strittig ist indessen, welcher Gütermasse die Liegenschaft zuzuordnen ist und ob allenfalls ein Beteiligungsanspruch des Beklagten besteht. 4.4.3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Liegenschaft im Juni 2008 zum Kaufpreis von Fr. 748'000.00 erworben und zu Fr. 600'000.00 durch Aufnahme einer Hypothek der K._____ V._____ finanziert wurde (vgl. GA act. 206 und 328; Beilage 65 zur Eingabe der Klägerin vom 13 Januar 2023; Beilage 13 zur Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021). Die Parteien mussten folglich für den Hauskauf Eigenmittel in Höhe von Fr. 148'000.00 aufbringen. Während der Beklagte behauptet, die nach Abzug der Hypothek erbrachten Eigenmittel seien von beiden Parteien je zur Hälfte aus Errungenschaft geleistet worden, behauptet die Klägerin, sie habe den Liegenschaftserwerb überwiegend aus Mitteln ihres Eigenguts, d.h. im Umfang von Fr. 48'000.00 aus vorehelichem Vermögen sowie einem Erbvorbezug in Höhe von Fr. 80'000 finanziert, weshalb die Liegenschaft ihrem Eigengut zuzuweisen sei (vgl. GA act. 328). Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt sämtliches Vermögen eines Ehegatten bis zum Nachweis des Gegenteils als Errungenschaft. Aufgrund dieser Beweisregel obliegt der Nachweis, dass es sich bei der Liegenschaft um Eigengut handelt, der Klägerin. Massgeblich für die Zuordnung eines mit - 16 - mehreren Gütermassen verknüpften Vermögenswerts ist das Übergewicht der Beteiligung im Zeitpunkt seines Erwerbs; der anderen Gütermasse steht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung zu (BGE 123 III 152 E. 6b). Die Parteien haben die Herkunft der in den Hauskauf investierten Eigenmittel nur lückenhaft dokumentiert, so dass dieser anhand eines Indizienbeweises zu eruieren ist. Dazu gehören einerseits die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung und des Liegenschaftserwerbs. Diesbezüglich ist aufgrund des von der Klägerin eingereichten Auszugs der Details zu ihrer Steuerveranlagung 2005 sowie des Saldierungsbelegs der H._____ Bank davon auszugehen, dass sie tatsächlich über ein voreheliches Vermögen und damit Eigengut (vgl. Art. 198 Ziff. 2 ZGB) in Höhe von Fr. 80'900 (Fr. 61'900.00 + Fr. 19'000.00) verfügt hat (vgl. Beilage 67 und 68 der Eingabe der Klägerin vom 13. Januar 2023) und davon insgesamt Fr. 48'000.00, d.h. Fr. 19'000.00 aus einem Konto bei der I._____, Fr. 10'000.00 aus einem weiteren Konto sowie Fr. 19'000.00 aus dem Säule 3a-Konto bei der H._____ Bank in die Liegenschaft investiert hat (GA act. 325 und 328, vgl. dazu Art. 3 Abs. 3 BBV, wonach die Gelder der gebundenen Selbstvorsorge unter anderem für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf verwendet werden dürfen). Hinsichtlich der übrigen Fr. 32'900.00, die auf ein Fondsdepot bei der G._____ AG entfallen würden, behauptet die Klägerin, das Geld später für die Sanierung der Heizung verwendet zu haben. Darauf ist an der entsprechenden Stelle zurückzukommen (vgl. unten). Was den Beklagten betrifft, wird kein in die Liegenschaft investiertes Eigengut behauptet. Vielmehr seien die für den Kredit benötigten Eigenmittel zu gleichen Teilen aus Errungenschaft geflossen (vgl. GA act. 206 und 211). Letzteres erscheint jedoch insofern unglaubhaft, als dass die Parteien dazu innerhalb von weniger als eineinhalb Jahren rund Fr. 150'000.00 hätten ansparen müssen. Insbesondere wenn man den behaupteten Vermögensstand der Parteien bei der Eheschliessung bedenkt, erscheint eine derart hohe Summe in einer derart kurzen Zeit kaum realistisch. Vielmehr ist naheliegend, dass die Parteien das bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung bei der Klägerin vorhandene sowie liquide Vermögen und damit auf das Eigengut der Klägerin in Höhe von Fr. 29'000.00 sowie das Säule 3a Konto der Klägerin mit rund Fr. 19'000.00 zurückgegriffen haben. Damit ist jedoch ebenso evident, dass die Parteien für den Liegenschaftserwerb auf weiteres Geld als Eigenmittel angewiesen waren. Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die eingereichte schriftliche Bestätigung der Eltern der Klägerin als auch der glaubhaften Zeugenaussage der Mutter der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass die Klägerin den behaupteten Erbvorbezug in Höhe von Fr. 80'000.00 - 17 - tatsächlich erhalten und für den Liegenschaftserwerb verwendet hat (vgl. Beilage 69 der Eingabe der Klägerin vom 13. Januar 2023; GA act. 295). Zusammenfassend bestehen für das Obergericht gestützt auf das Vorstehende keine Zweifel daran, dass die für den Liegenschaftserwerb erforderlichen Eigenmittel zu Fr. 80'000.00 aus einem Erbvorbezug und zu Fr. 48'000.00 aus vorehelichem Vermögen der Klägerin und damit zum überwiegenden Teil aus Eigengut stammten (vgl. Art. 198 Ziff. 2 ZGB), weshalb die Liegenschaft dem Eigengut zuzuordnen ist. 4.4.3.2. Hinsichtlich des verbleibenden Erwerbspreises von Fr. 20'000.00 ist zwischen den Parteien unbestritten, dass beide Ehegatten je Fr. 10'000.00 aus Errungenschaft beigesteuert haben (vgl. GA act. 158 und 328). Da somit mehrere Gütermassen am Erwerb der Liegenschaft beteiligt waren, stellt sich die Frage nach einer Ersatzforderung, und zwar einerseits zugunsten der Errungenschaft der Klägerin (Art. 209 Abs. 3 ZGB), andererseits zugunsten der Errungenschaft des Beklagten (Art. 206 Abs. 1 ZGB). 4.4.3.2.1. Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegen- leistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berech- net (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Mehrwertanspruch verfällt grundsätzlich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, es sei denn, der fragliche Vermögenswert wird vorzeitig veräussert. In diesem Fall berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig. Einer vorzeitigen Veräusserung gleichgestellt wird in der Literatur der Fall, dass sich die Ehegatten auf ein vorzeitiges Ende des Beitrages, d.h. vor Auflösung des Güterstandes einigen (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, a.a.O., N. 39 zu Art. 206 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 54 zu Art. 206 ZGB). Da die Errungenschaft des Beklagten unbestritten zum Erwerb der Liegen- schaft beitragen hat, wäre er ihm Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich an einem allfälligen Mehrwert der dem Eigengut der Klägerin zuzuordnenden Liegenschaft zu beteiligen. Die Klägerin bestreitet jedoch einen entsprechenden Anspruch mit der Begründung, die Parteien hätten gestützt auf den Grundstückkaufvertrag vom 10. Oktober 2018 und der gleichzeitigen Liquidation der einfachen Gesellschaft den Anteil des Beklagten im gegenseitigen Einvernehmen - 18 - vorzeitig ausbezahlt und der Beklagte habe dabei auf eine Mehrwert- beteiligung verzichtet (act. 329). Gestützt auf den eingereichten Kaufvertrag vom 10. Oktober 2018 ist erstellt, dass die Parteien die bislang als einfache Gesellschaft gehaltene Liegenschaft ins Alleineigentum der Klägerin überschreiben liessen (vgl. Beilage 8 zur Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021). Gleichzeitig wurde die einfache Gesellschaft liquidiert und der Beklagte erhielt von der Klägerin für seinen Anteil Fr. 10'000.00 ausbezahlt. Da weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, dass die Parteien eine anderweitige Abrede getroffen hätten und sie zudem für die Liquidation anwaltliche Beratung beizogen (vgl. Beilage 74 zur Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2023), ist davon auszugehen, dass diese nach den Regeln von Art. 548 ff. OR vollzogen wurde. Demnach hat ein jeder Gesellschafter Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage zum Wert im Zeitpunkt der Einbringung sowie einen Gewinnanteil, sofern ein solcher nach Abzug der Auf- wendungen verbleibt (vgl. Art. 548 Abs. 2 und Art. 549 Abs. 1 OR). Dass der Beklagte sich nicht nur mit dem Kaufpreis für seinen Anteil, sondern auch vorbehaltlos damit einverstanden erklärte, dass der Liegen- schaftswert ausgehend vom ursprünglichen Erwerbspreis festgesetzt wurde, spricht vor diesem Hintergrund nicht nur dafür, dass es sich bei den Fr. 10'000.00 um die ursprüngliche Einlage des Beklagten handelte, sondern auch, dass die Parteien eine darüberhinausgehende Mehrwertbeteiligung ausschliessen wollten. Auch dass sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in der Trennungsphase befanden und der Beklagte aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen war, spricht dafür, dass die Parteien die finanziellen Verhältnisse bezüglich der Liegenschaft bereits vor einem allfälligen Scheidungsverfahren so weit wie möglich und zulässig klären wollten. Der Gang zum Notar sowie die Entlassung des Beklagten aus der Solidarbürgschaft sprechen jedenfalls gegen eine bloss vorübergehende Lösung zur Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit, wie es der Beklagte geltend macht. Ausserdem ist mit der Vorinstanz kaum nachvollziehbar, dass der Beklagte dem Kaufvertrag, insbesondere dem darin vereinbarten Liegenschaftswert sowie dem Kaufpreis für seinen Anteil ohne jeglichen Vorbehalt zugestimmt hätte, wäre er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich der Auffassung gewesen, dass ihm mehr zustünde. Gestützt darauf sowie in Anbetracht der Tatsache, dass ein Verzicht auf den Mehrwertanteil auch ausserhalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch schriftliche Vereinbarung möglich ist (vgl. Art. 206 Abs. 3 ZGB), ist für das Obergericht zweifelsfrei erstellt, dass die Parteien mit dem besagten Kaufvertrag eine vorzeitige Auszahlung des Beklagten bezweckten und er damit gleichzeitig auf den auf seinen Anteil entfallenden Mehrwert verzichtet hat. - 19 - 4.4.3.2.2. Gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB entsteht von Gesetzes wegen eine Ersatzforderung, wenn eine Gütermasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der anderen beigetragen hat und ein Mehr- oder Minderwert entstanden ist. Es handelt sich dabei um zwingendes Recht (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 209 ZGB). Die Ersatzforderung entspricht dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Dabei ist ein im Zeitpunkt der Auseinandersetzung vorhandener Mehr- oder Minderwert prozentual auf die beitragenden Gütermassen aufzuteilen. Wurden – wie vorliegend – gestaffelte Investitionen vorgenommen, hat die Abrechnung in mehreren Zeitabschnitten zu erfolgen (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, Rz. 1062). Zu den einzelnen, in der Berechnung zu berücksichtigenden Positionen ergibt sich dabei was folgt: - Wie bereits vorstehend festgehalten, wurde der Liegenschaftserwerb zu Fr. 128'000.00 aus Eigengut der Klägerin, zu je Fr. 10'000.00 aus Errungenschaft beider Parteien sowie zu Fr. 600'000.00 mittels Hypothekarkredit finanziert. - Nachdem die Ehegatten sich mit Kaufvertrag vom 10. Oktober 2018 auf eine vorzeitige Auszahlung des Anteils des Beklagten geeinigt und eine Mehrwertbeteiligung ausgeschlossen haben (vgl. oben), ist ein allfälliger Mehrwert einzig zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut der Klägerin aufzuteilen. Wie sich aus der von der Klägerin eingereichten Aufstellung in Beilage 74 zur Eingabe vom 30. Januar 2023 ergibt, wurde die Auszahlung des Anteils des Beklagten beim Liegenschaftsverkauf von Fr. 10'000.00 aus der Errungenschaft der Klägerin finanziert. - Unbestritten wurden im Jahr 2011 weitere Investitionen zwecks Anbaus eines weiteren Zimmers getätigt. Während die Klägerin behauptet, dafür Fr. 85'000.00 aus einem weiteren Erbvorbezug ihrer Eltern in Höhe von Fr. 120'000.00 investiert zu haben, behauptet der Beklagte, es hätte sich um ein zinsloses Darlehen in Höhe von Fr. 75'000.00 gehandelt, welches die Ehegatten aus Errungenschaft zurückbezahlt hätten (GA act. 207 und 328). Mit der Klägerin erachtet es das Obergericht als erstellt, dass für den Zimmeranbau weiteres Eigengut in Höhe von rund Fr. 82'500.00 investiert wurde. Einerseits ist gestützt auf den eingereichten Kontoauszug belegt, dass die Eltern der Klägerin am 31. Oktober 2011 Fr. 120'000.00 mit dem Zahlungsvermerk «D.: F._____» auf das gemeinsame Konto der Parteien überwiesen haben - 20 - (vgl. Beilage 71 zur Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2023), wobei sich der Zahlungszweck auf den mit dem Zimmeranbau betrauten Architekten «F._____» als Debitor beziehen dürfte. Das ergibt sich unter anderem aus der eingereichten Offerte der J._____, welche das Projekt mit Fr. 82'500.00 offerierte (vgl. Beilage 72 zur Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2023). Schliesslich sagte die Mutter der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin und damit unter Wahrheitspflicht aus, dass sie ihrer Tochter das Geld geschenkt und keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden habe (GA act. 296). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen werden, dass eine Schenkung an ein eigenes, verheiratetes Kind eine Schenkung an das Kind und nicht an das Ehepaar darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_834/2016 vom 13. Juni 2018 E. 3.6). Diese Vermutung verdichtet sich vorliegend gar, da gestützt auf den eingereichten Kontoauszug sowie die Zeugenaussage feststeht, dass die Eltern der Klägerin ihr einen Geldbetrag ohne Rückzahlungsverpflichtung haben zukommen lassen. Dass der Betrag seinerzeit auf ein gemeinsames Konto der Parteien überwiesen wurde, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Im Ergebnis steht für das Obergericht fest, dass für den Zimmerausbau im Jahre 2011 rund Fr. 82'500.00 aufgewendet wurden, welche aus einer Schenkung bzw. einem Erbvorbezug der Klägerin und damit ihrem Eigengut (vgl. Art. 198 Ziff. 2 ZGB) stammten. - Der Beklagte macht geltend, dass im Jahr 2018 weitere Fr. 22'000.00 aus Errungenschaft für das Erstellen einer Pergola sowie einen Brunnen geflossen seien (GA act. 345). Die Investition als solche ist gestützt auf die von der Klägerin selbst eingereichte Aufstellung sowie die Rechnung des beauftragten Unternehmens erstellt (vgl. Beilage 74 zur Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2023). Es ist unbestritten, dass das Geld aus Errungenschaft stammte (GA act. 330). - Die Klägerin behauptet, ihr vorehelich angelegtes Fondsdepot bei der G._____ AG mit einem Wert von Fr. 32'900.00 für die Sanierung der Heizung verwendet hat zu haben (GA act. 159). Da die Existenz des entsprechenden Vermögenswerts sowie dessen Zugehörigkeit zum Eigengut der Klägern als erstellt zu erachten sind (vgl. oben), ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin wahrheitswidrig zu ihren Ungunsten behaupten sollte, das Geld in die Liegenschaft investiert zu haben. Entsprechend ist auch diese Investition als erstellt zu erachten. - Schliesslich ist auf die Hypothek einzugehen: Diese ist als Ganzes derjenigen Vermögensmasse zuzuweisen, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, d.h. derjenigen, welcher auch die Liegenschaft zuzuweisen ist (vgl. Art. 209 Abs. 2 ZGB). Die Hypothek belastet im konkreten Fall daher das Eigengut der Klägerin. Die ursprüngliche - 21 - Hypothek von Fr. 600'000.00 wurde sodann unbestritten schrittweise um gesamthaft Fr. 38'000.00 amortisiert (vgl. GA act. 330). Da Amortisationen im Unterschied zu Zinszahlungen bei einer als Familienwohnung genutzten Liegenschaft Teilrückzahlungen der Schuld sind, hat die Masse, die die Amortisation vorgenommen hat, Anspruch auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Betrages (vgl. BGE 123 III 145 E. 2.3.3). Die Amortisationszahlungen sind der Errungen- schaft der Klägerin hinzuzurechnen, zumal ihr der Beweis, dass die Mittel aus Eigengut geflossen seien, allein anhand ihres Verweises auf ihr voreheliches Vermögen sowie die erhaltenen Erbvorbezüge nicht gelingt (vgl. GA act. 300; Art. 200 Abs. 3 ZGB). Schliesslich ist der auf der Hypothek entfallende Mehr- oder Minderwert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung wiederum im Verhältnis der Beteiligung des Eigenguts und der Errungenschaft der Klägerin auf diese beiden Vermögensmassen aufzuteilen (BGE 132 III 145 E. 2.3). Zusammengefasst ergeben sich folgende Investitionen: EG Klägerin ER Klägerin Hypothek Liegenschaftserwerb 2008 Fr. 128'000.00 Fr. 10'000.00 Fr. 600'000.00 Zimmeranbau 2011 Fr. 82'500.00 Auszahlung Beklagter 2018 Fr. 10'000.00 Pergola/Brunnen 2018 Fr. 22'000.00 Sanierung Heizung Fr. 32'900.00 Amortisationszahlungen Fr. 38'000.00 Fr. 562'000.00 Damit ist geklärt in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt aus welchen Gütermassen Mittel in die Liegenschaft geflossen sind. Jedoch ist für die abschliessende Berechnung der Ersatzforderung zugunsten der Errungenschaft der Klägerin – an welcher der Beklagte im Umfang von 50 % berechtigt ist – die Bestimmung des Werts der Liegenschaft im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung unabdingbar. Denn entgegen der Vorinstanz ist ein Verzicht auf die entsprechende Ersatz- forderung zwischen den Gütermassen – im Unterschied zur Mehrwertbetei- ligung zwischen den Ehegatten (vgl. oben) – ausserhalb der güterrecht- lichen Auseinandersetzung nicht möglich (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 31 zu Art. 209 ZGB). Da sich die Parteien in Bezug auf den Liegenschaftswert im Auseinandersetzungspunkt nicht einigen konnten und auch die Vorinstanz sich diesbezüglich nicht äusserte, erweist sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht als unvollständig. Entsprechend ist die Streitsache zur Vervollständigung, d.h. zur Bestimmung des Liegen- schaftswerts anhand eines vom Beklagten beantragten Gutachtens sowie zur abschliessenden Berechnung der Ersatzforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 lit. c Ziff. 2 ZPO). - 22 - 4.4.4. Ungebundenes Vermögen Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass sie per Stichtag über folgendes ungebundenes Vermögen aus Errungenschaft verfügt haben (GA act. 201; 211 und 325): Klägerin Beklagter Anteilsschein K._____ Fr. 200.00 Anteilsschein K._____ Fr. 200.00 Bank Bank Konto K._____ Bank Fr. 35'683.54 Konto K._____ Bank Fr. 3'661.34 Fondsspardepot Fr. 1'807.46 Die Klägerin behauptet zudem, dem Beklagten seien weitere Fr. 3'000.00 auf dem Mieterkautionskonto sowie Fr. 9'600.00 aus frei gewordenem Vermögen hinzuzurechnen (vgl. GA act. 332). Die entsprechenden Positionen blieben unbestritten, weshalb sie der Errungenschaft des Beklagten hinzuzurechnen sind. Was die übrigen Barvermögen betrifft, trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass die Parteien güterrechtlich bereits auseinandergesetzt wären. Die von der Klägerin eingereichte Vereinbarung betreffend die gemeinsamen Konten per 24. September 2018 (vgl. Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021) beschlägt einzig die darin aufgeführten Konten, welche die Parteien zwischenzeitlich für den Lebensunterhalt verbraucht oder untereinander aufgeteilt haben und somit für die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag ohnehin irrelevant sind. Sie ist jedoch entgegen der Vorinstanz weder als Vereinbarung der Gütertrennung – welche ohnehin der Form des Ehevertrags bedürfte (vgl. Art. 184 ZGB) – noch als Verzicht auf Vorschlagsbeteiligung zu verstehen. Entsprechend sind die im Zeitpunkt des Stichtags vorhandenen und der Errungenschaft zugehörigen Kontovermögen der Parteien hälftig zu teilen. 4.4.5. Hausrat und Mobiliar Der Beklagte behauptet, sämtlicher Hausrat und das Mobiliar der Parteien stelle Errungenschaft dar und sei folglich zu teilen (GA act. 202 ff. und 341 ff.). Er unterlässt es jedoch in der Folge, die einzelnen Vermögenswerte genauer zu bezeichnen und seine Forderung unter diesem Titel im Einzelnen zu beziffern. Jedenfalls ist der dem Beklagten obliegenden Behauptungs- und – da die Klägerin einen Anspruch auf Teilung des Hausrats und des Mobiliars bestreitet (GA act. 326) – Substanzierungslast nicht bereits damit Genüge getan, indem er auf den versicherten Wert der beiden Hausratsversicherungen verweist. Entsprechend kann unter diesem Punkt auch kein Beweis abgenommen werden, weshalb sich auch die Einholung des beantragten Gutachtens erübrigt. - 23 - 4.4.6. Säule 3a und Lebensversicherung Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Parteien per Stichtag (26. Oktober 2020) je über Säule 3a-Konten in Höhe von Fr. 82'489.54 seitens der Klägerin sowie Fr. 94'210.41 seitens des Beklagten verfügen würden, welche der Errungenschaft zuzuweisen seien. Zudem habe der Beklagte über eine Lebensversicherung verfügt, welche gestützt auf die übereinstimmenden Parteivorträge mit Fr. 9'600.00 der Errungenschaft des Beklagten hinzuzurechnen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.3.2). Beide Positionen sind auch im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 4.4.7. Fahrzeuge Per Stichtag verfügten die Ehegatten unbestritten über zwei Fahrzeuge, einen Seat Alhambra mit Jahrgang 2014 sowie einen Opel Corsa mit Jahrgang 2009. Wie der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 9. Oktober 2018 betreffend Aufteilung Hausrat zu entnehmen ist, wurden beide Fahrzeuge aus Mitteln der Errungenschaft finanziert und haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass die Klägerin den Seat und der Beklagte den Opel übernimmt (vgl. Beilage 6 der Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021). Wie bereits vorstehend mehrfach festgehalten, folgt aus der entsprechenden Vereinbarung entgegen der Vorinstanz nicht, dass die Parteien diesbezüglich auseinandergesetzt wären und auf eine Beteiligung am Vorschlag des jeweils anderen verzichtet hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.3.2). Jedoch ist kaum davon auszugehen, dass die mehr als zehnjährigen Fahrzeuge noch über einen substanziellen Wert verfügen, was auch die vom Beklagten geforderte Begutachtung unverhältnismässig erschienen liesse. Entsprechend ist aus Gründen der Praktikabilität auf eine Anrechnung der Fahrzeuge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinander- setzung zu verzichten. 4.5. Gestützt auf das Vorstehende ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf den für die Auflösung des Güterstandes massgeblichen Stichtag zu korrigieren ist. Entsprechend ist auch die Liegenschaft in die güterrechtliche Auseinander- setzung einzubeziehen, was deren Wertbestimmung – wie sie der Beklagte bereits vorinstanzlich beantragt hat – unumgänglich macht. Entsprechend erweist sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht als unvollständig und das Verfahren ist in Gutheissung des Eventualantrags des Beklagten zur erneuten Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach den vorstehenden Vorgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 24 - 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheid- gebühr – ausgehend vom Streitwert des mit Berufung gestellten Antrags zum Güterrecht von Fr. 289'094.00 – auf Fr. 13'230.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD; § 29 Abs. 1 GebührD) festzusetzen. Über deren Verteilung sowie die Regelung der Parteikosten wird die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird das Verfahren zur neuerlichen Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 13'230.00 wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist zusammen mit den obergerichtlichen Parteikosten von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 25 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 289'094.00. Aarau, 24. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert