3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'870.00 werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'790.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)