3.2. Ausgangsgemäss ist der Kläger zu verpflichten, die Parteikosten der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 7'750.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT; Streitwert Fr. 43'000.00), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 4'790.00 festgesetzt.