Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach dem Ausgeführten hat sich die Berufung des Klägers von Anfang an als aussichtslos erwiesen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen.