133 f.), auch das aus den Akten ersichtliche Auftreten des Klägers gegenüber D._____ und K._____ der I._____ GmbH. So schrieb der Kläger in seiner WhatsApp-Nachricht an D._____ vom 30. September 2021, dass das Verkaufsplakat an der Fassade der Wohnung in R._____ und der Internetauftritt der Liegenschaften auf der Website der I._____ GmbH «umgehend entfernt werden müssen», weil sie nur so die gewünschte Besichtigung der Wohnung durchführen könnten, und verlangte eine «Vollzugsmeldung» bis am nächsten Tag (Klagebeilage 11). Gemäss den eigenen Ausführungen des Klägers habe er D._____ zudem eindringlich darauf hingewiesen, dass die E.__