__ dies zumindest befürchtet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass anlässlich der gemeinsamen Gespräche nicht nur eine Provision von 2 oder 3 %, sondern ab einem gewissen Verkaufspreis eine erheblich höhere Provision vereinbart worden ist, erscheint es naheliegend, dass der Kläger auf Seiten der E._____ GmbH in den Vertrag zwischen der Beklagten und der E._____ GmbH eingebunden war und an der Provision der E._____ GmbH hätte beteiligt werden sollen. Dafür spricht neben der Aussage von D._____, wonach hauptsächlich der Kläger die grosse Provision für die E._____ GmbH ausgehandelt habe (act. 133 f.), auch das aus den Akten ersichtliche Auftreten des Klägers gegenüber D._____ und K.__