Die Aussagen von F._____ sind zudem unter dem Vorbehalt zu würdigen, dass dieser einerseits unbestritten (vgl. Berufung Rz. 11) mit dem Kläger befreundet ist und andererseits ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Sämtliche Beteiligten scheinen davon ausgegangen zu sein, dass der Kläger finanziell am Verkauf der Liegenschaften beteiligt ist. Es erscheint somit möglich, dass der Kläger im Falle einer Klageabweisung einen Anspruch auf einen Teil der an die E._____ GmbH ausgerichteten Provision erhebt oder F._____ dies zumindest befürchtet.