Dies würde einer Provision von über 6 % entsprechen. In seiner Antwort hat F._____ sich für die Rückbestätigung bedankt und festgehalten, dass sie «wie besprochen» zusätzlich ab einem Verkaufspreis von 6'500'000.00 die Provision abzüglich der zusätzlichen Steuern erhalten würden, also bei einem Verkaufspreis von Fr. 6'800'000.00 zusätzlich zu den Fr. 400'000.00 nochmals Fr. 300'000.00 abzüglich der Steuern des zusätzlichen Gewinns. Der Kläger hat erst auf Vorhalt der entsprechenden E-Mails von der Vereinbarung einer «Mehrbeteiligung» der E._____ GmbH anlässlich des Gesprächs vom 12. April 2021 berichtet. Gemäss den Aussagen von F._____ sind bei diesem Gespräch hingegen ausschliesslich die