1.4.3.3. Der Zeuge H._____ hat ausgesagt, er sei an den Sitzungen zwischen den Parteien nie dabei gewesen und wisse nicht, was vereinbart worden sei (act. 122 f.). Entgegen der Behauptung des Klägers (Klage Rz. 14) konnte H._____ die behauptete Vereinbarung zwischen den Parteien damit nicht bestätigen. 1.4.3.4. D._____ hat ausgesagt, als der Kläger mit F._____ gekommen sei, sei es nicht um 2 %, sondern um eine Provision über die Fr. 6'500'000.00 gegangen. Sie hätten Fr. 300'000.00 oder Fr. 400'000.00 verdienen können (act. 124). Wenn der Kläger die Wohnungen vor dem Treffen mit -9-