Gegen die behauptete Vereinbarung spricht auch der Umstand, dass der Kläger in seinem Schreiben an die Beklagte vom 19. Mai 2022 (Klagebeilage 17) angegeben hatte, D._____ habe ihm die Vermittlungsprovision von 1 % des Verkaufspreises des Mehrfamilienhauses am 30. September 2021 – also lange nach der behaupteten Vereinbarung im Frühjahr 2021 und nach dem ersten Gespräch zusammen mit F._____ am 12. April 2021 – zugesagt und am 14. Oktober 2021 im Beisein von F._____ bestätigt. Die Aussagen des Klägers dazu, wie es zur Herstellung des Kontakts zwischen D._____ und F._____ gekommen ist, sprechen vielmehr für die -7-