Die Aussagen des Klägers zum behaupteten Vertragsschluss erscheinen nicht schlüssig. Einerseits hat er ausgesagt, er habe den Kontakt zwischen F._____ und D._____ vermittelt und dann, anlässlich des ersten gemeinsamen Gesprächs, habe D._____ ihm eine Provision von 1 % versprochen. Andererseits hat er ausgesagt, D._____ habe ihm bereits eine Provision von 1 % für die Vermittlung eines Maklers versprochen, bevor klar gewesen sei, dass die E._____ GmbH die Maklerin sei. Wie es zu dieser in der Klage behaupteten vorgängigen Vereinbarung einer Provision für die Vermittlung eines erfolgreichen Maklers gekommen sein soll, bleibt anhand der Aussagen des Klägers jedoch offen.