1.4. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass die Parteien bei einem erfolgreichen Verkauf einer Liegenschaft durch die vom Kläger vermittelte Maklerin eine Provision von 1 % des Verkaufspreises zugunsten des Klägers vereinbart haben: 1.4.1. Ein schriftlicher Nachweis, der die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit der Beklagten belegt, liegt nicht vor. -6-