Der Kläger macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Zeugen- und Parteiaussagen sowie die von ihm eingereichten Urkunden sei rechtsgenüglich bewiesen, dass die Parteien eine Provision von 1 % bei einem erfolgreichen Verkauf durch den von ihm vermittelten Makler vereinbart hätten. Insbesondere hätten der Kläger und der Zeuge F._____ dies glaubhaft dargelegt (Berufung S. 4 ff.). Die Beklagte macht mit Berufungsantwort im Wesentlichen geltend, die im Recht liegenden Schriftstücke sprächen gegen die Version des Klägers und aus den Zeugen- und Parteiaussagen könne dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten (Berufungsantwort S. 5 ff.).