1.2. Die Vorinstanz gelangte unter Würdigung der Aussagen der Zeugen F._____ und H._____ und der Parteien sowie der eingereichten Urkunden zum Schluss, es sei nicht hinreichend bewiesen, dass ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten über eine zusätzlich geschuldete Provision von 1 % des erzielten Verkaufserlöses geschlossen worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.9 f.).