Anlässlich des Gesprächs vom 12. April 2021 hätten sich D._____ und F._____ darauf geeinigt, dass die E._____ GmbH den Verkauf der Liegenschaften übernehme und bei einem Verkaufspreis von Fr. 6'500'000.00 für das Mehrfamilienhaus und die beiden Wohnungen eine Vermittlungsprovision von Fr. 400'000.00 sowie einen diesen Verkaufspreis allfällig übersteigenden Betrag abzüglich der darauf entfallenden Steuern erhalte. D._____ sei davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem Freund F._____ eine Abmachung habe, wie sie die mit der E._____ GmbH vereinbarte hohe Provision untereinander aufteilen würden (Klageantwort S. 4 ff.). -5-