Die Beklagte bestreitet, dem Kläger eine Provision für die Vermittlung eines Immobilienmaklers versprochen zu haben. Sie bringt im Wesentlichen vor, der Kläger habe den Verkauf der beiden Wohnungen selbst übernehmen wollen, in der Folge aber davon abgesehen und D._____ stattdessen den Verkauf über F._____ bzw. die E._____ GmbH vorgeschlagen. Eine Provision zugunsten des Klägers für die Vermittlung von F._____ sei nie besprochen worden. Anlässlich des Gesprächs vom 12. April 2021 hätten sich D.___