__ über diese Vereinbarung aufgeklärt worden, weshalb dieser die anfänglich von ihm geforderte Provision von 3.5 % reduziert habe und sich die Beklagte und die E._____ GmbH schliesslich auf eine Provision von 2 % bei einem Verkaufserlös von Fr. 6'000'000.00 für die beiden Wohnungen und das Mehrfamilienhaus sowie eine Gewinnbeteiligung bei einem darüberliegenden Verkaufserlös geeinigt hätten. D._____ habe die Vereinbarung mit dem Kläger in den nachfolgenden Gesprächen jeweils ausdrücklich bestätigt (Klage S. 5 ff.).