Der Kläger behauptet im Wesentlichen, D._____ habe ihm (handelnd für die Beklagte) für die Vermittlung eines Maklers eine Provision von 1 % des Verkaufspreises versprochen, wenn der von ihm vermittelte Makler ein Objekt erfolgreich verkaufe. Anlässlich des Gesprächs vom 12. April 2021 sei F._____ über diese Vereinbarung aufgeklärt worden, weshalb dieser die anfänglich von ihm geforderte Provision von 3.5 % reduziert habe und sich die Beklagte und die E._____ GmbH schliesslich auf eine Provision von 2 % bei einem Verkaufserlös von Fr. 6'000'000.00 für die beiden Wohnungen und das Mehrfamilienhaus sowie eine Gewinnbeteiligung bei einem darüberliegenden Verkaufserlös geeinigt hätten.