3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 8'597.20 (inkl. Fr. 614.65 MwSt.) zu bezahlen. -3- 2. 2.1. Der Kläger erhob am 13. Mai 2024 Berufung gegen das ihm am 12. April 2024 zugestellte begründete Urteil und beantragte: 1. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Oktober 2023 betreffend Forderung seien aufzuheben. 2. Die nachstehenden Anträge seien gutzuheissen: