1. 1.1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung einer Provision für die Vermittlung eines Maklers hat. Mit Klage vom 25. Oktober 2022 beantragte der Kläger: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Vermittlungsprovision von 1% des erzielten Verkaufspreises für den Verkauf des Mehrfamilienhauses an der Q-Strasse in R._____, ausmachend CHF 43'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Mai 2022, zu bezahlen.