2.5. Der Gesuchsteller erleidet durch die Aufhebung des infolge seiner versäumten Kostenvorschusszahlung ergangenen Nichteintretensentscheids keinen Nachteil. Es wurde daher darauf verzichtet, ihn in das Berufungsverfahren einzubeziehen. 3. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 3 ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren wurde durch den dargelegten prozessualen Fehler der Vorinstanz verursacht. Dementsprechend sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.