Die Vorinstanz hätte daher nicht auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eintreten dürfen, ohne der Gesuchstellerin nach Ablauf der Nachfrist nochmals eine eigene Frist anzusetzen, um den restlichen Kostenvorschuss zu bezahlen (so in einem gleich gelagerten Fall auch Entscheid des Obergerichts Bern ZK 20 62 vom 26. Mai 2020 E. 6.2.2). Der angefochtene Entscheid ist somit in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Scheidungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.