Dies gilt umso mehr, als die Gerichtsschreiberin der Vorinstanz der Gesuchstellerin gemäss Aktennotiz vom 6. September 2023 (act. 14) telefonisch zusicherte, die Gesuchstellerin könne für ihren Ehegatten "einspringen", sofern dieser seinen Anteil am Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahle und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies zuliessen. Die Vorinstanz hätte daher nicht auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eintreten dürfen, ohne der Gesuchstellerin nach Ablauf der Nachfrist nochmals eine eigene Frist anzusetzen, um den restlichen Kostenvorschuss zu bezahlen (so in einem gleich gelagerten Fall auch Entscheid des Obergerichts Bern ZK 20 62 vom 26. Mai 2020 E. 6.2.2).