2.3. Die Gesuchstellerin bringt mit ihrer Berufung im Wesentlichen vor, es sei ihr am 6. September 2023 auf ihre Nachfrage seitens des Bezirksgerichts zugesichert worden, dass die Zahlung ihres Kostenvorschusses ausreiche, selbst wenn die andere Partei ihre Zahlung nicht leiste. Sie sei aufgrund der Umstände bereit, den ausstehenden Anteil des Gesuchstellers zu übernehmen und bitte um Prüfung der Möglichkeit, das Verfahren unter Berücksichtigung ihrer getätigten Zahlung fortzusetzen.