Wenn bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren gemäss Art. 111 f. ZGB und Art. 285 ff. ZPO der Vorschuss zunächst von beiden Ehegatten eingefordert wurde, ist bei Säumnis eines Ehegatten dem anderen Gelegenheit zu geben, den fehlenden Teil einzubezahlen, da er von einem Nichteintreten gleichermassen betroffen wäre wie der säumige Ehegatte (BÄHLER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 287 ZPO; derselbe, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 287 ZPO).