2. 2.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht infolge der auch innerhalb der Nachfrist ausbleibenden Zahlung des dem Gesuchsteller auferlegten Anteils des Kostenvorschusses auf das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht eingetreten ist. 2.2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Es setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).