2. Gegen diesen ihr am 1. Dezember 2023 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe datiert am 31. Dezember 2023 (Postaufgabe: -3- 3. Januar 2024) sinngemäss Berufung und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Weiterführung des Scheidungsverfahrens. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der vorinstanzliche Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.